Gefahrguttransporte (ADR)
Die Organisation von Gütertransporten (einschließlich ADR) erfordert von den Fachkräften in diesem Bereich sehr umfassende Kenntnisse. Die von Kunden beauftragten Ladungsarten sind äußerst vielfältig. Während die Organisation von neutralen Ladungen auf Europaletten, vorzugsweise als Komplettladung (FTL) auf einem 13,6-m-Lkw, keine große Herausforderung darstellt, erfordert die Erstellung eines Transportplans für Gefahrgüter (ADR-Transport) bereits ein weitreichenderes Fachwissen. Die Mitarbeiter von Woz-Trans verfügen über dieses Wissen und unterstützen Kunden gerne dabei, zahlreiche Schwierigkeiten zu vermeiden, die während der Beförderung auftreten können.
Rechtliche Grundlagen für den Transport von Gefahrgut
Im Jahr 1957 wurde das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterzeichnet. Dieses Abkommen regelte zahlreiche Aspekte im Zusammenhang mit der Beförderung von ADR-Gütern, einschließlich der ADR-Klassen und der Sicherheitsvorschriften für den Transport dieser Güterarten. Wesentlich ist, dass alle zwei Jahre eine neue Fassung des Übereinkommens veröffentlicht wird. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die chemische Industrie kontinuierlich neue gefährliche Stoffe entwickelt. Dementsprechend müssen die Vorschriften für deren Transport festgelegt werden.
Was sind ADR-Gefahrgüter?
Vereinfacht ausgedrückt, ist ein Gefahrgut ein Gut, das im ADR-Übereinkommen aufgeführt ist. Dabei handelt es sich um Güter, deren physikalische, chemische oder biologische Eigenschaften eine Gefahr darstellen können für:
- Menschen,
- Tiere,
- die Umwelt.
Einteilung der Güter in ADR-Klassen
Alle Güter und die von ihnen ausgehenden Gefahren im Zusammenhang mit ihrer Beförderung müssen gemäß den im ADR-Übereinkommen festgelegten Verfahren klassifiziert werden. Dies bedeutet, dass:
- jedes Gefahrgut eine eindeutige vierstellige UN-Nummer hat,
- ADR-Güter mit den entsprechenden Gefahrzetteln, Nummern und Bezeichnungen gekennzeichnet sein müssen, um ihre Identifizierung zu erleichtern,
- Gefahrgüter in zertifizierten Verpackungen verpackt sein müssen, die die Sicherheit des Transports gewährleisten sollen.
Das ADR-Übereinkommen unterscheidet 9 Gefahrgutklassen (quantitativ sind es 13, da einige Klassen Unterklassen haben):

- Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff – Gefahr: Explosion (z. B. Feuerwerkskörper).
Interessant: Im Dezember, wenn Silvester und das neue Jahr nahen, gibt es ein sehr hohes Aufkommen an Transportaufträgen für Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände. Es kommt vor, dass unerfahrene Spediteure lediglich eine allgemeine ADR-Qualifikation vom Fahrer verlangen. Jedoch besitzt nicht jeder Fahrer die Berechtigung zur Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 1. Solche Ladungen sind oft gut bezahlt, da es nicht einfach ist, entsprechend qualifizierte Beförderer zu finden. Wenn Sie eine solche Ladung an uns vergeben, können Sie selbstverständlich sicher sein, dass diesbezüglich keine Probleme auftreten werden.
- Gase – Gefahr: ätzend, giftig, entzündbar (z. B. Chlor, Propan-Butan-Flasche).
- Entzündbare flüssige Stoffe – Gefahr: entzündbar (z. B. Benzin, Kerosin).
- Entzündbare feste Stoffe – Gefahr: entzündbar, explosiv (z. B. Schwefel, Streichhölzer).
- Selbstentzündliche Stoffe (z. B. weißer Phosphor).
- Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (z. B. Karbid, Natrium).
- Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe – Gefahr: wirken brandfördernd durch Sauerstoffüberschuss (z. B. Kaliumpermanganat).
- Organische Peroxide.
- Giftige Stoffe – Gefahr: tödliche Vergiftung (z. B. Kaliumcyanid, Arsen).
- Ansteckungsgefährliche Stoffe – Gefahr: können Epidemien oder Krankheiten auslösen (z. B. medizinische Abfälle).
- Radioaktive Stoffe – Gefahr: Bestrahlung (z. B. Alpha-, Beta-, Gammastrahlung).
- Ätzende Stoffe – Gefahr: zerstören Schleimhäute und Haut (z. B. Säuren).
- Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände – Gefahr: verschiedenartig, daher schwer zuzuordnen (z. B. Asbest, Styropor, Asphalt).
Wer ist zur Beförderung von ADR-Ladungen berechtigt?
Ein erfahrener Spediteur weiß, dass für die Beförderung von Gefahrgut ein Fahrer erforderlich ist, der:
– das 21. Lebensjahr vollendet hat – dies gilt nicht für Fahrer der Streitkräfte der Republik Polen, die die entsprechenden Fähigkeiten im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung erwerben.
– einen ADR-Schulungskurs absolviert und die Prüfung erfolgreich bestanden hat – Die Verordnung des Ministers für Verkehr, Bauwesen und Seewirtschaft vom 15. Februar 2012 legt die Modalitäten für den Erwerb der ADR-Schulungsbescheinigung durch Fahrer sowie die Form und das Verfahren der Abschlussprüfung des ADR-Kurses detailliert fest.
– im Besitz einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung ist – diese ist 5 Jahre gültig und kann um weitere 5 Jahre verlängert werden.
Wichtig: Bei einer Zwei-Fahrer-Besatzung müssen beide Fahrer über die erforderlichen ADR-Berechtigungen verfügen, auch wenn nur einer von ihnen das Fahrzeug während der gesamten Strecke führen würde.
An dieser Stelle ist ebenfalls zu erwähnen, dass ein Fahrer, der Gefahrgut befördert, auch mit der erforderlichen Ausrüstung ausgestattet sein muss. Diese sollte umfassen:
- zwei Feuerlöscher,
- mindestens ein Unterlegkeil, der der Masse des Fahrzeugs und dem Raddurchmesser entspricht,
- zwei selbststehende Warnzeichen (z. B. Warndreiecke, reflektierende Pylone oder orangefarbene Warnblinkleuchten), die von der elektrischen Anlage des Fahrzeugs unabhängig sind,
- eine Warnweste für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung,
- ein tragbares Beleuchtungsgerät (Taschenlampe) ohne metallische Oberflächen, die Funken erzeugen könnten, für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung,
- eine Augenschutzausrüstung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung,
- ein Paar Schutzhandschuhe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.
Zusätzlich sind für bestimmte Klassen erforderlich:
- eine Augenspülflüssigkeit – nicht erforderlich für Gefahrzettel der Nummern 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3,
- eine Notfallfluchtmaske für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung bei der Beförderung von Stoffen der Klassen 2.3 oder 6.1.
Zwingend erforderlich bei der Beförderung von festen oder flüssigen Stoffen, die mit den Gefahrzetteln der Klassen 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 gekennzeichnet sind:
- eine Schaufel,
- eine Kanalisationsabdeckung,
- ein Auffangbehälter.
Erforderliche Dokumente für den Gefahrguttransport
Ein Fahrer, der ADR-Güter befördert, muss zwingend die folgenden Dokumente im Führerhaus des Fahrzeugs mitführen:
- das Beförderungspapier mit den Angaben zu den beförderten gefährlichen Gütern,
- die schriftlichen Weisungen für den Fahrer (d. h. Verhaltensanweisungen für den Fall eines Unfalls/einer Panne),
- die ADR-Schulungsbescheinigung (des Fahrers),
- die Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter – betrifft nur Tankfahrzeuge oder Fahrzeuge zur Beförderung explosiver Stoffe,
- eine Genehmigung für die Beförderung bestimmter Güter mit explosiven Eigenschaften,
- ein gültiger Führerschein der erforderlichen Klasse.
Fahrzeug – Grundlegende Anforderungen für ADR-Transporte
Gefahrgüter werden zumeist befördert mit:
- Lkw mit Planenaufliegern (Curtainsider),
- Tankfahrzeugen,
- Containern.
Ein Fahrzeug, das ADR-Güter befördert, muss vorne und hinten mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet sein. Zusätzlich werden Tankfahrzeuge und Fahrzeuge, die explosive Stoffe befördern, von der Transporttechnischen Aufsichtsbehörde (Urząd Dozoru Transportowego) und in Fahrzeugprüfstellen geprüft. Dadurch erhalten sie die Zulassung für die Beförderung dieser Güterarten.
ADR in Polen
Auf polnischem Hoheitsgebiet dürfen Gefahrgüter von Personen befördert werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht für Fahrer der Streitkräfte der Republik Polen, die die entsprechenden Fähigkeiten im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung erwerben. Seit 2003 muss in Polen jedes Unternehmen, das an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Dieser ist für die Umsetzung der im ADR-Übereinkommen festgelegten Verfahren verantwortlich.
Formale Aspekte
Die Organisation eines ADR-Transports ist nicht nur aufgrund der Notwendigkeit, zahlreiche Sicherheitsanforderungen einzuhalten, sondern auch wegen der formalen Verfahren mit Herausforderungen verbunden. Insbesondere muss die Beförderung von Gefahrgut angemeldet werden, sodass im Falle von Problemen bekannt ist, wo und wann das Risiko eines Unfalls besteht, der weitaus schwerwiegender sein kann als eine Kollision von Personenkraftwagen. Daher muss vor Beginn der Beförderung ein Paket der erforderlichen Dokumente zusammengestellt werden, das unter anderem die Absendererklärung, die Beförderungspapiere und die schriftlichen Weisungen umfasst.
Haftung beim ADR-Transport
Für die Sicherheit und die ordnungsgemäße Beförderung von Gefahrgut haften alle am Transport beteiligten Parteien – sowohl der Absender, der Beförderer, der Fahrer als auch der Empfänger. Die größte Verantwortung trägt jedoch der Fahrer.
Pflichten des Beförderers von Gefahrgut
Zu den Pflichten des Beförderers gehört es, sicherzustellen, dass die Person, die ADR-Güter befördert, über die erforderlichen Qualifikationen verfügt und dass das für die Beförderung verwendete Fahrzeug allen technischen Anforderungen entspricht. Der Beförderer muss zudem die Ladung ordnungsgemäß gegen Verrutschen während der Beförderung sichern.
Pflichten des Fahrers bei der Durchführung eines ADR-Transports
Der Fahrer muss überprüfen, ob der Absender die erforderlichen Dokumente zur Verfügung gestellt hat und ob das Fahrzeug, mit dem er die Güter befördert, ordnungsgemäß gekennzeichnet ist. Wichtig ist, dass der Fahrer die Hauptverantwortung für die Verladung, die Beförderung und die Entladung der gefährlichen Stoffe trägt. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn der Absender seiner Pflicht zur Übermittlung vollständiger Informationen über die Sendung nicht nachgekommen ist. Der Versender der Ware sollte sich mit den Besonderheiten des ADR vertraut machen und ein Speditionsunternehmen beauftragen, das alle Sicherheitsanforderungen erfüllt.
Pflichten des Empfängers von Gefahrgut
Zu den Pflichten des Empfängers gehört es, die Annahme der Güter nicht ohne zwingende Gründe zu verzögern. Der Empfänger muss zudem nach der Entladung überprüfen, ob die ihn betreffenden ADR-Anforderungen erfüllt wurden, die Folgendes umfassen:
- die Durchführung der erforderlichen Reinigung und Dekontamination der Fahrzeuge und Container.
- die Sicherstellung, dass die entladenen, gereinigten und dekontaminierten Container keine Gefahrgutkennzeichnung mehr tragen.
Beförderung von ADR-Gut ohne erforderliche Berechtigung
Die Höhe der Bußgelder für Verstöße gegen die ADR-Vorschriften ist im polnischen Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt. Ein Bußgeld kann bei Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten, bei Verstößen gegen die Beförderungsvorschriften sowie bei Zuwiderhandlungen bezüglich der Transportmittel und Verpackungen verhängt werden. Beispielsweise kann einem Fahrer, der Gefahrgut ohne die erforderliche ADR-Schulungsbescheinigung befördert, ein Bußgeld in Höhe von 2.000 PLN auferlegt werden. Für das Fehlen der erforderlichen Zulassungsbescheinigung für ein Fahrzeug, das gefährliche Güter befördert, beträgt das Bußgeld 6.000 PLN.
ADR im internationalen Transport
Bevor Sie als ADR gekennzeichnete Produkte ins Ausland versenden, müssen Sie sicherstellen, dass dies zulässig ist, da jeder Staat eigene Vorschriften für Güter hat, deren grenzüberschreitender Transport verboten ist. Für den Versand vieler dieser Güter ist eine Genehmigung oder eine Lizenz erforderlich. Es empfiehlt sich, im Voraus zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, die betreffende Sendung aufzugeben, und welche Dokumente dafür erforderlich sind.
Zusätzliche Formalitäten im Zusammenhang mit dem Gefahrguttransport
Die Spediteure von Woz-Trans führen die Kunden Schritt für Schritt durch alle Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ADR-Transport. Dank unseres umfassenden Fachwissens in diesem Bereich sind wir in der Lage, den Kunden sowohl bei der Auswahl des geeigneten Beförderers als auch bei anderen Formalitäten zu unterstützen.
Eine davon ist die Anmeldepflicht für ADR-Transporte. Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Woiwodschaftskommandanten der Polizei und beim Woiwodschaftskommandanten der Staatlichen Feuerwehr.
Zur Anmeldung solcher Güter sind verpflichtet:
- der Absender des Gefahrguts (spätestens 5 Tage vor Beginn der Beförderung) – wenn die Beförderung in der Republik Polen beginnt und von einem ausländischen Beförderer durchgeführt wird;
- der Beförderer (spätestens 5 Tage vor Beginn der Beförderung) – wenn die Beförderung in der Republik Polen beginnt und von einem inländischen Beförderer durchgeführt wird;
- die zuständige Dienststelle des Grenzschutzes (vor Erteilung der Genehmigung für die Einfuhr des Fahrzeugs mit Gefahrgut nach Polen) – wenn die Beförderung im Ausland beginnt.
Atypischer ADR-Transport? – Kein Problem!
Der Transport von ADR-Gütern erfordert genaue Kenntnis der Vorschriften. Wenn Sie uns Ihre Güter anvertrauen, müssen Sie sich keine Sorgen über mangelnde Kenntnisse unsererseits machen. Dank der Erfahrung und der kontinuierlichen Weiterbildung der Mitarbeiter von Woz-Trans stellt die Organisation von Gefahrguttransporten für uns keine Herausforderung dar.